Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen Steinbach AG (Stand 01.06.2024)

Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im folgenden auch Einkaufsbedingungen) gelten, wenn wir Lieferungen oder Leistungen jeglicher Art vom Vertragspartner beziehen.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Das gilt auch dann, wenn wir Leistungen des Vertragspartners entgegennehmen und der Vertragspartner auf seine eigenen Bedingungen hinweist. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten jedoch nicht, wenn der Vertragspartner Verbraucher i.S. v. § 14 BGB ist (also eine natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft mit uns zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann).

Bestellungen

  1. Bestellungen erfolgen durch uns schriftlich oder in Textform; mündliche (telefonische) Bestellungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung bzw. Bestätigung in Textform. Schriftliche Bestätigung/Bestätigung in Textform ist nicht erforderlich:

    • bei Erklärungen unserer Geschäftsführer und Prokuristen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht;
    • für Erklärungen von Mitarbeitern, denen wir entgegen des Vorstehenden Vertretungsmacht erteilt haben.

  2. Auftragsinhalt und –umfang werden in der Bestellung niedergelegt.

Unterlagen, Vertraulichkeit, beigestelltes Material/Werkzeug, Eigentumserwerb

  1. Sämtliche von uns dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Bestellunterlagen (insbesondere Muster, Modelle, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form) bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht und insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden. Der Vertragspartner darf diese Bestellunterlagen nicht dazu verwenden, um Leistungen gegenüber Dritten zu erbringen. Für den Fall, dass der Vertrag nicht zustande kommt, sowie nach Erledigung des Auftrags sind uns die Unterlagen vom Vertragspartner kostenfrei zurückzugeben. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Kopien zu fertigen und zurückzubehalten. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben von dieser Ziff. 3.1 unberührt.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Geheimhaltungsbedürftig sind insbesondere alle Informationen über Produktplanungen, Produktdaten, Kundenbeziehungen, Kalkulationsgrundlagen.
  3. Haben wir dem Vertragspartner zur Herstellung der Ware/Erbringung der Leistung Werkzeuge oder ähnliche Vorrichtungen gestellt, bleiben diese unser Eigentum. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und Verwahrung der Gegenstände und wird diese gegen Bruch, Feuer, Wasser und Diebstahl wie eigene Sachen versichern. Ansprüche gegen die Versicherung wegen dieser Sachen werden hierdurch an uns abgetreten. Der Vertragspartner darf die Werkzeuge etc. Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich machen. Es ist dem Vertragspartner untersagt, mit diesen Werkzeugen für Dritte zu fertigen; für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verspricht der Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000. Die Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn dem Vertragspartner kein Verschulden zur Last fällt. Weitergehende Schadensersatz- und/oder Unterlassungsansprüche unsererseits bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet.
  4. Haben wir dem Vertragspartner zur Erbringung der Leistung für uns Material gestellt, bleibt dieses unser Eigentum. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und wird dieses gegen Bruch, Feuer, Wasser und Diebstahl wie eigene Sachen versichern. Ansprüche gegen die Versicherung wegen dieser Sachen werden hierdurch an uns abgetreten. Jegliche Verbindung, Verarbeitung und Vermischung des Materials erfolgt für uns. Bei Verbindung, Verarbeitung und Vermischung erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, sind wir uns mit dem Vertragspartner bereits jetzt einig, dass Miteigentum an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht, auf uns übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für uns.
  5. Die vorstehende Ziff. 3.4 gilt für Werkzeuge oder ähnliche Vorrichtungen entsprechend, wenn Verbindung, Verarbeitung und/oder Vermischung bei diesen eintritt.
  6. Ist der Vertragspartner nach dem Inhalt des Vertrages berechtigt, Abschlagszahlung zu verlangen, sind wir uns mit dem Vertragspartner bereits jetzt darüber einig, dass wir aufschiebend bedingt mit der Leistung der Abschlagszahlung Eigentum an dem Gegenstand der Leistung erwerben. Ist der Vertragspartner noch im Besitz der Sache, wird er sie fortan unentgeltlich für uns verwahren; jegliche Herausgabeansprüche gegen Dritte hinsichtlich des Gegenstandes der Leistung werden hierdurch an uns abgetreten. Kaufmännische Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners bleiben von unserem Eigentumserwerb unberührt. Für unser nach dem Vorstehenden erworbenes Eigentum gelten im Übrigen fortan die Ziff. 3.3 bis 3.5. -3- Der Vertragspartner hat uns auf Anforderung nachzuweisen, dass Drittrechte an den uns nach dem Vorstehenden zu übereignenden Sachen nicht bestehen, insbesondere keine Lieferanteneigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen zugunsten von Banken u.ä. und Vermieterpfandrechte.

Lieferungen, Erfüllungsort

  1. Alle Lieferungen erfolgen DDP Bestimmungsort. Incoterms 2020.
  2. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners frei Haus an unsere Geschäftsanschrift bzw., sofern ein anderer Versandort vereinbart wurde, an diesen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Entladung der Ware/der Fertigstellung der Leistung an dem vorstehend genannten Ort auf uns über.
  3. Soweit erforderlich oder vereinbart, muss die Lieferung auch Zeugnis über den Ursprung und die technische Beschaffenheit der Ware enthalten.

Sozialstandards

Bei der Erbringung von Leistungen für uns sind soziale Mindeststandards zu beachten. Der Lieferant gewährleistet, dass die Vorschriften nationalen Arbeitsrechts unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen, insbesondere der ILO eingehalten werden. Er trägt Sorge dafür, dass die Produkte nicht durch Kinder-, oder Zwangsarbeit hergestellt werden, dass die Beschäftigten Löhne erhalten, die den geltenden Gesetzen und/oder den Standards der örtlichen Fertigungswirtschaft entsprechen, dass die Höchstarbeitszeit pro Woche nicht mehr als 48 Stunden und die Zahl der Überstunden pro Woche nicht mehr als 12 Stunden beträgt, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf einen freien Tag nach sechs Arbeitstagen haben, dass keine Diskriminierung aus Gründen, die in der Persönlichkeit oder Überzeugung des einzelnen Beschäftigten liegen, erfolgt und dass die Beschäftigten in ihrem Recht, sich zu Organisationen zusammenzuschließen, diesen beizutreten, sowie Kollektivverhandlungen zu führen, nicht beschränkt werden. Darüber hinaus hat der Lieferant sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen sicherzustellen und die umwelt- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Unterlieferanten hat der Lieferant entsprechend zu verpflichten.

Angaben auf Lieferscheinen und Rechnungen; Dokumente (Garantiescheine, Prüfzeugnisse etc.)

  1. Jeder Sendung muss der dazugehörige Lieferschein beigefügt sein. Es muss angegeben sein, aus wie vielen Versandeinheiten die gesamte Sendung besteht. Das Packstück mit dem Lieferschein muss deutlich gekennzeichnet sein. Jede Versandeinheit muss mit den in der Verpackungsvorschrift geforderten Angaben gekennzeichnet sein. In allen Schriftstücken des Lieferanten (insbesondere in Lieferscheinen und Rechnungen) sind für die bestellten/gelieferten Artikel in Maschinenschrift mindestens folgende Daten anzugeben:

    • Datum und Nummer der Bestellung
    • unsere Artikelnummer
    • Artikelnummer des Vertragspartners
    • Umsatzsteueridentnummer
    • Steuernummer
    • Lieferscheinnummer
    • Liefermenge und Bestellmenge
    • Angabe der Versandart
    • ggf. Kennzeichnung, ob es sich um Teil- oder Restlieferung handelt

  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns sämtliche die Ware/Leistung betreffenden Dokumente (ausgefüllte Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Herkunftsnachweis etc.) unentgeltlich und kostenfrei bei Lieferung der Ware/Leistung zu übergeben und zu übereignen.
  3. Der Vertragspartner ist zu Teillieferungen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt. Bei Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen.
  4. Bei Lieferungen im Streckengeschäft sind wir durch schriftliche Versandanzeigen zu benachrichtigen.

Liefertermine

  1. Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Bestellung.
  2. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann; weitergehende Ansprüche wegen Verzugs bleiben von dieser Verpflichtung unberührt.
  3. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche gegen seinen Lieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) auf Ersatz von Verzugsschäden und Schadenersatz statt der Leistungen ab, die ihm zustehen, weil er uns entsprechend ersatzpflichtig ist. Die Abtretung dient der Sicherung unserer Schadenersatzansprüche. Im Übrigen gilt Ziff. 10.6 entsprechend. 7.4 Im Falle des Lieferverzugs können wir für jede angefangene Woche, um die die Lieferfrist überschritten wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Netto-Warenwertes (bzw. des Nettowertes der sonstigen Leistung) geltend machen, höchstens jedoch 5% des Netto-Warenwertes (bzw. des Nettowertes der sonstigen Leistung). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet

Beschaffenheit, Anforderungen an den Fertigungsprozess, Haftung für Erfüllungsgehilfen

  1. Die Qualität der an uns gelieferten Ware bzw. Dienstleistungen muss den vertraglichen Vereinbarungen, vereinbarten Datenblättern, etwaigen für die gelieferten Leistungen bestehenden allgemeinen technischen Regeln (Vorschriften), mindestens der üblichen Marktbeschaffenheit entsprechen.
  2. Haben wir mit dem Vertragspartner Qualitätsmuster festgelegt, müssen die vom Lieferanten erbrachten Leistungen wenigstens der Beschaffenheit der Muster genügen.
  3. Die Leistung des Vertragspartners muss wenigstens handelsüblichen Qualitätsbedingungen entsprechen. Die Leistungserbringung durch den Vertragspartner darf nicht gegen geltende Vorschriften einschließlich der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften verstoßen und Rechte Dritter nicht verletzen. Es müssen wenigstens auch alle übrigen öffentlichrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Werbeaussagen und Gebrauchsanweisungen für die Ware/Leistung müssen inhaltlich richtig, rechtlich einwandfrei, vollständig, verständlich und in deutscher Sprache abgefasst sein.
  4. Gibt es technische Bestimmungen (z. B. DIN-Normen), die bestimmte Verfahren für die Prüfung der Produktbeschaffenheit festlegen, sind diese Bestimmungen für die Prüfung der Einhaltung von Beschaffenheiten maßgebend (z. B. hinsichtlich des Prüfaufbaus, der Zyklen und/oder der sonstigen Prüfbedingungen), sofern mit dem Vertragspartner nicht Abweichendes vereinbart wurde.
  5. Weitergehende Anforderungen an die vom Vertragspartner geschuldete Beschaffenheit/den einzuhaltenden Fertigungsprozess bleiben von den vorstehenden Ziffern unberührt.
  6. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes Qualitäts-Managementsystem mindestens im Standard DIN EN ISO 9001 oder vergleichbar einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen anzufertigen, in welcher Weise und durch wen die Ware geprüft worden ist und welche Resultate die Qualitätstests ergeben haben. Sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse sind 10 Jahre zu archivieren. Wir sind jederzeit berechtigt in sämtliche Unterlagen betreffend Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse Einblick zu nehmen und Kopien hiervon anfertigen zu lassen. Soweit Behörden oder Abnehmer von uns zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in unseren Produktionsablauf oder Prüfungsunterlagen verlangen, ist der Lieferant bereit, uns oder der Behörde oder Abnehmern von uns in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und die dabei gebotene Unterstützung zu leisten.
  7. Wenn eine Bemusterung mit Erstmusterprüfbericht vereinbart ist, verpflichtet sich der Lieferant uns in folgenden Fällen automatisch Erstmusterprüfberichte zuzusenden:

    • Vor der ersten Serienlieferung,
    • vor der ersten Serienlieferung nach Produktänderung,
    • vor der ersten Serienlieferung von einer neuen Fertigungsstätte aus,
    • vor der ersten Serienlieferung nach Einsatz neuer Maschinen,
    • bei geänderten Produktionsprozessen,
    • bei Neuanlauf nach Reklamation oder
    • nach einer mehr als zweijährigen Fertigungspause.

  8.  Der Lieferant fertigt die Produkte in seinen eigenen Werken. Eine Produktion durch Sublieferanten oder der Wechsel von Sublieferanten bedarf unserer Zustimmung. Der Lieferant haftet für alle Sublieferanten und Unterauftragnehmer nach § 278 BGB (sie sind also seine Erfüllungsgehilfen)

Ansprüche wegen Mängeln (Gewährleistung)

  1. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) stehen uns ungekürzt zu.
  2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt 3 Jahre seit Gefahrübergang, sofern sich nicht aus dem Gesetz eine längere Verjährungsfrist ergibt.
  3. Sind die §§ 377, 381 HGB anwendbar, gilt ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen Folgendes:

    • Wir werden gelieferte Produkte zunächst nur hinsichtlich ihrer Identität, auf äußerlich an der Verpackung erkennbare Transportschäden sowie anhand des Lieferscheins auf offensichtliche Mengenabweichungen untersuchen. Dabei festgestellte Abweichungen werden wir rügen. Im Übrigen obliegt uns die Untersuchung der Produkte erst im Zusammenhang mit der Weiterverarbeitung durch uns, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten seit Lieferung an uns.
    • Wenn Mängel festgestellt werden, beträgt die Rügefrist wenigstens zwei Wochen, sofern nicht eine längere Rügefrist handelsüblich ist. Das Vorstehende gilt nicht für offensichtliche Transportschäden, die innerhalb von 3 Arbeitstagen zu rügen sind.
    • Die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge wahrt die Rügefrist.
    • Die schriftliche Mängelanzeige durch uns führt zur Hemmung der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist läuft erst wieder zwei Monate, nachdem die Nacherfüllung erfolgreich beendet ist oder der Lieferant Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat.

  4. In dringenden Fällen sind wir zur Schadensabwendung oder Schadensminderung (Verhinderung von Produktionsausfällen bei uns oder bei Kunden) berechtigt, Mängelbeseitigungsarbeiten bzw. Nachbesserungsarbeiten auch ohne Abstimmung mit dem Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Über eine solche Ersatzvornahme werden wir den Lieferanten unverzüglich informieren.
  5. Weitergehende Rechte nach §§ 478, 479 BGB bleiben in allen Fällen unberührt.

Produkthaftung

  1. Kommt es infolge fehlerhafter (§ 3 PHG), nicht sicherer, funktionsunwirksamer oder mangelhafter Produkte oder Entwicklungen oder Leistungen (im folgenden „unzureichende Leistungen“ genannt) des Vertragspartners zu Produkthaftungsfällen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns von der Haftung aus solchen Produkthaftungsfällen freizustellen, es sei denn, der Vertragspartner haftet aufgrund des Produkthaftungsrechts nicht selbst dafür.
  2. Kommt es infolge unzureichender Leistungen des Vertragspartners zu Rückrufaktionen oder behördlichen Marktüberwachungsmaßnahmen (z. B. Auflagen, Vertriebsbeschränkungen/-untersagungen, Sicherstellungen, Vernichtungen, Rückrufanordnungen, Produktwarnungen), die bei uns oder einem Abnehmer von uns oder dessen Abnehmer usw. durchzuführen oder zu erfüllen sind, trägt der Vertragspartner auch die gesamten damit im Zusammenhang stehenden Kosten, es sei denn, er haftet im Außenverhältnis nicht selbst dafür. Wir werden den Vertragspartner über Fälle, in denen Rückrufaktionen oder behördliche Marktüberwachungsmaßnahmen bevorstehen, informieren. Wir werden den Vertragspartner in die Beurteilung der Risikolage einbeziehen und eine einvernehmliche Regelung über Umfang und Abwicklung der zu treffenden Maßnahmen anstreben.
  3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EURO pro Person/Sachschaden zu unterhalten. Der Lieferant wird uns das Bestehen einer solchen Versicherung mit aktuellem Deckungsschutz auf Verlangen nachweisen.
  4. Die §§ 5 ProdhaftG, 254 BGB bleiben unberührt.
  5. Weitergehende Ansprüche, die uns kraft Gesetzes oder aus den übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen, insbesondere aus Ziff. 9 und 10 zustehen, bleiben unberührt.

Rechte Dritter

Der Lieferant gewährleistet (§ 434 BGB), dass durch den Vertrieb der gelieferten Ware Rechte Dritter, insbesondere Vertriebsbindungen oder Schutzrechte wie Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte im Lande der Anlieferung nicht verletzt werden.

Abtretungsverbot

Forderungen des Vertragspartners aus der Geschäftsbeziehung mit uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten oder mit Rechten Dritter belastet werden. Rührt die Forderung des Vertragspartners aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft her, findet § 354 a HGB Anwendung. Abweichend von dem Vorstehenden sind Abtretungen des Vertragspartners aufgrund von ihm mit seinem Lieferanten wirksam vereinbarter und handelsüblicher verlängerter Eigentumsvorbehalte auch ohne unsere Zustimmung wirksam. Der Lieferant hat uns über derartige Abtretungen unverzüglich zu unterrichten.

Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners, Aufrechnung durch den Vertragspartner

  1. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Im Übrigen gilt für Zurückbehaltungsrechte: Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.
  2. Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.

Unsere Haftung

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist nach Maßgabe des Nachstehenden beschränkt. Wir haften auf Schadensersatz

    • wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,
    • wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfange,
    • im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit,
    • bei einer einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und des vertragstypischen Schadens;
    • wenn und soweit das Gesetz unsere Haftung zwingend regelt (z.B. Produktionshaftungsgesetz).*
    • *Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Buchstaben a) bis d) nicht verbunden.

  2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die Haftung unserer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe.
  4. Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen oder weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen Lieferbedingungen bleiben unberührt.
  5. Wir weisen darauf hin, dass wir unsere Kunden Just in Time oder Just in sequence beliefern. Nach den Verträgen mit unseren Kunden sind wir zu Vertragsstrafen und Schadenersatz verpflichtet, wenn es zu Lieferverzögerungen, insbesondere zu Produktionsausfällen kommt. Kommt es infolge verzögerter oder mangelhafter Lieferung zu Produktionsausfällen bei uns oder beim Kunden, wird der Lieferant den hierdurch entstehenden Schaden im Rahmen der vorstehenden Regelungen ersetzen.

Zahlungen, Skonti, Boni

  1. Zahlungen erfolgen per Überweisung. Ausschließlicher Erfüllungsort für die Erfüllung unserer Zahlungsverpflichtungen ist der Ort unseres Geschäftssitzes.
  2. Rechnungen sind 30 Tage nach mangelfreier Lieferung der Ware bzw. nach Rechnungserhalt – je nachdem, was zuletzt eintritt – zur Zahlung fällig. Bei Teillieferungen ist der Eingang der letzten Teilmenge, bei verfrühter Lieferung der vereinbarte Liefertermin maßgeblich. Bei Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware/Leistung oder Rechnung sind wir berechtigt, 3 % Skonto vom Nettobetrag in Abzug zu bringen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise.

Eine Preisanpassung wegen veränderter Marktbedingungen ist ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalte

  1. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. Wir akzeptieren nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt, die Ware wird also unser Eigentum, wenn die jeweilige Ware bezahlt ist.
  2. Soweit wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir hieran das Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung beigestellten Materials durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. An beigestellten Werkzeugen behalten wir das Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Er ist verpflichtet, etwaige erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeich-nungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Ende dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit der Lieferant vorab den Nachweis erbringen kann, dass das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen bereits allgemein bekannt geworden ist.

Erhaltene Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen dürfen Dritten gegenüber offengelegt werden, soweit dies für Fremdbearbeitungsprozesse erforderlich ist. In diesem Fall hat der Lieferant uns jedoch zuvor Name und Anschrift des Dritten mitzuteilen. Außerdem ist der Dritte zu strikter Geheimhaltung zu verpflichten. Bei einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Dritten hat uns der Lieferant sämtliche hieraus resultierenden Ansprüche abzutreten.

Datenschutz

Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass wir die zur Verfügung gestellten Daten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetztes zulässig, speichern und verwerten. Der Lieferant erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass wir Daten an ihn auch über das WorldWideWeb (Internet) versenden, ohne Verschlüsselungsmethoden anzuwenden, auch wenn die Vertraulichkeit der Daten dadurch nicht gewährleistet werden kann. Etwas Anderes gilt nur, wenn der Lieferant ausdrücklich eine andere Weisung für den Datenversand erteilt.

Wir sind berechtigt, Daten, die uns zur Verfügung gestellt worden sind, 6 Monate nach Auftragsabwicklung zu löschen.

Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht. Deutsches Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Leopoldshöhe. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinen allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Wenn und soweit Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung das Gesetz; die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

 

Steinbach AG

Westerfeldstraße 32 – 42

32758 Detmold / Germany

Juni 2024